| zur Verfügung. |
2) | Für die Benutzung des Freizeitgeländes „Grillhütte“ durch die örtlichen Vereine wird pro Verein einmal jährlich auf die Erhebung einer Benutzungsgebühr verzichtet. Veranstaltungen der institutionellen Nutzer (z.B. Kirche, Schule, Kindergarten) sind gebührenfrei. |
3) | Bei Veranstaltungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie sonstigen auswärtigen Interessentinnen und Interessenten für private oder gewerbliche Zwecke ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten. |
4) | In den Wintermonaten von 15.11. bis 15.03. ist das Freizeitgelände geschlossen. Die Brunnenanlage sowie die Toiletten sind außer Betrieb. |
§ 3 - Benutzungsgebühr |
1) | Für die Benutzung des Freizeitgeländes Grillhütte Bottenbach wird eine Gebühr erhoben. Diese beläuft sich auf 50,- € / Tag. |
2) | Bei Benutzung durch auswärtige Interessentinnen und Interessenten wird zudem ein Zuschlag i. H. v. 50% der Benutzungsgebühr erhoben. Somit beläuft sich die Benutzungsgebühr hierbei auf 75,- € / Tag. |
3) | Für eine eventuelle gewerbliche Nutzung des Freizeitgeländes Grillhütte wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 150,- € / Tag erhoben. |
4) | Der Mietpreis beinhaltet auch die Strom- und Wasser/Abwasserkosten. |
5) | Die Benutzungsgebühr ist nach Abschluss des Mietvertrages unverzüglich an die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land zu entrichten. |
6) | Bei der Benutzungsgebühr handelt es sich um Nettopreise. Derzeit besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Sollte das Freizeitgelände aufgrund evtl. kommenden gesetzlichen Regelungen umsatzsteuerpflichtig werden, wäre die Umsatzsteuer zuzüglich zu entrichten. |
§ 4 - Umfang der Gestattung |
1) | Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Freizeitgeländes die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. |
2) | Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung nach § 2 Abs. 1 zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Eine solche Inanspruchnahme ist den Betroffenen/den Vertretern so früh wie möglich mitzuteilen. Eine mündliche Unterrichtung genügt. |
3) | Aus Gründen der Pflege oder Unterhaltung hat die Ortsgemeinde das Recht, die Grillhütte und das Freizeitgelände ganz oder teilweise zu schließen. |
4) | Sollten Benutzer das Freizeitgelände oder die Grillhütte unsachgemäß nutzen oder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, so behält sich die Ortsgemeinde vor die entsprechenden Personen, Vereine, Institutionen oder Sonstige von der Nutzung der auszuschließen. |
5) | Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Absatz 2 bis 4 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Ebenso erfolgt dadurch keine Haftung wegen evtl. Einnahmeausfall. |
§ 5 - Ortsrecht |
Der Ortsbürgermeister oder der von ihm bestimmte Vertreter übt das Hausrecht über das gesamte Gelände aus. Er hat das Recht, sich während der Veranstaltungen vom Zustand und der Ordnung auf dem Gelände zu überzeugen und, falls notwendig, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. |
§ 6 - Belegungsplan |
1) | Die Ortsgemeinde führt einen fortlaufenden Plan, in dem die Belegung im Rahmen des § 2 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. Der Belegungsplan ist unter www.bottenbach-pfalz.de anonymisiert einsehbar. |
2) | Erst mit Abschluss des Mietvertrages und Zahlungseingang des Mietpreises wird die Belegung verbindlich und im Belegungsplan vermerkt. |
3) | Der Mietvertrag und dadurch die verbindliche Reservierung kann max. zwei Jahre im Voraus abgeschlossen werden. |
4) | Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplanes verpflichtet. Sie sind zudem verpflichtet, den Ausfall einer Veranstaltung rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin, dem Ortsbürgermeister mitzuteilen. Bei einer kurzfristigen Absage, welche eine evtl. Weitergabe des Belegungstermins an andere Interessenten ausschließt, wird die Benutzungsgebühr durch die Ortsgemeinde als Entschädigung einbehalten. Wurde die Benutzungsgebühr bis zur verspäteten Absage noch nicht entrichtet, so ist sie trotzdem als Entschädigung zu entrichten. Alternativ kann von dem absagenden Nutzer ein Ersatznutzer benannt werden, welcher den Termin nach vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde an seiner Stelle wahrnimmt. Nach Eingang der Benutzungsgebühr des neuen Veranstalters wird die Benutzungsgebühr an den ursprünglichen Veranstalter zurückerstattet. |
§ 7 -Regelungen zur Nutzung |
1) | Im Rahmen der Veranstaltungen wird das Freizeitgelände „Grillhütte“ und ggf. sonstige Gegenstände (z.B. dort vorgehaltene Sitzgarnituren, etc.) zur Verfügung gestellt. Bei Beschädigungen an der Grillhütte und den dazugehörenden Anlagen oder sonstigen, im Rahmen der Benutzung überlassenen Gegenständen, ist der Vertreter der Ortsgemeinde unverzüglich, spätestens jedoch bei der Übergabe hierüber in Kenntnis zu setzen. |
2) | Die eventuelle Einholung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis obliegt dem Benutzer. |
3) | Die Benutzung des Freizeitgeländes Grillhütte erstreckt sich vom Tag der Veranstaltung, 10 Uhr bis zum Folgetag, 10 Uhr. Im Falle einer Benutzung über mehrere Tage erstreckt sich die Benutzung vom ersten Tag des Zeitraums, 10 Uhr, bis zum Tag nach dem reservierten Zeitraum, 10 Uhr. Spätestens dann ist das Freizeitgelände Grillhütte in ordnungsgemäßem Zustand dem Vertreter der Ortsgemeinde zu überlassen. |
4) | Bis zur Überlassung des Freizeitgeländes Grillhütte an den Vertreter der Ortsgemeinde ist der vorhandene Müll vom Nutzer zu entsorgen. |
§ 8 - Mietvertrag |
1) | Die Mietung des Freizeitgeländes Grillhütte kann nur auf Basis eines schriftlichen Mietvertrages erfolgen. Dieser ist unter www.bottenbach-pfalz.de hinterlegt und kann dort heruntergeladen werden. Der Mietvertrag ist unverzüglich nach der Reservierung abzuschließen. Erst mit Abschluss des Mietvertrages und Eingang der Mietzahlung wird die Reservierung verbindlich. |
2) | Bei Personen unter 18 Jahren, ist die Einwilligung und die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person erforderlich. Diese Person übernimmt die Verantwortung für die Mietzeit. Sie hat die Aufsichtspflicht und ist für mögliche Schäden, Diebstahl, Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, Ruhestörung, usw. verantwortlich und haftbar. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. |
§ 9 - Allgemeine Bestimmungen |
1) | Die Mieter bzw. bei Minderjährigen die Aufsichtsperson üben während der Mietdauer das Platzrecht auf dem Freizeitgelände Grillhütte und den dazugehörenden Räumen aus. Sie sind für die Ordnung auf dem Gelände sowie in den Toiletten für den geregelten Ablauf der Feier verantwortlich. |
2) | Um Lärmbelästigungen gegenüber den Anwohnern möglichst gering zu halten, ist die Musikanlage ist so zu betreiben, dass keine Ruhestörung entsteht. Verantwortlich sind die Mieter bzw. bei Minderjährigen die Aufsichtsperson. |
3) | Bezüglich Alkohol gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Drogen dürfen nicht konsumiert, verkauft oder mitgebracht werden. Verantwortlich sind die Mieter bzw. bei Minderjährigen die Aufsichtsperson. |
4) | Alle Schäden am Freizeitgelände und den dazugehörenden Anlagen und Gebäuden, am Inventar (Materialcontainer) und Einrichtungsgegenständen (Tische + Bänke) sind umgehend dem Bürgermeister oder den Beigeordneten zu melden. Die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederinstandsetzung sind von den Mietern in voller Höhe zu erstatten. |
5) | Für sämtliche eingebrachte Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde Bottenbach keine Haftung. Diese sind nach der Veranstaltung zu entfernen. |
6) | Das Einschlagen von Nägeln, Haken u. ä. in Einrichtungsgegenstände (um z.B. Dekorationen anzubringen) ist verboten. |
7) | Das Abbrennen von Feuerwerk ist nicht erlaubt. Die Bestimmungen über den Brandschutz sind zu beachten. |
8) | Putzgeräte und Putzmittel (z.B. für die Toilettenreinigung) bringt der Mieter selbst mit. |
9) | Der Müll muss mitgenommen werden. Die Entsorgung von zurückgelassenem Müll wird gesondert berechnet. |
10) | Sofern die Veranstaltung öffentlich beworben wird bzw. einen kommerziellen Anspruch hat, ist die Benutzungsgebühr für eine gewerbliche Nutzung zu entrichten. |
11) | Die Mieterinnen und Mieter sind nicht berechtigt, die Rechte aus dem Mietvertrag auf andere Personen zu übertragen. |
12) | Die Feuerstelle in der Grillhütte muss besenrein gesäubert werden. (Asche bitte in den vorgesehenen Bereich entsorgen) |
13) | Es darf kein behandeltes Holz an der Grillhütte abgelegt oder verbrannt werden. |
14) | Brunnen: Das Stauen des Wassers am Brunnen ist nicht erlaubt. Folgeschäden werden in Rechnung gestellt. |
15) | Das Freizeitgelände Grillhütte ist nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und verfügt über keine Trinkwasserversorgung. Die vorhandene Brunnenanlage dient lediglich der Versorgung der Toilettenanlage. |
16) | Die zum Zeitpunkt der Nutzung gültige Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sowie die Abstands- und Hygienevorschriften für Veranstaltung im Freien sind Bestandteil dieses Vertrages. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Auflagen der aktuell gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sowie zur Beachtung der Hygienevorschriften für Veranstaltungen im Freien. |